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SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

1.1. Der Verein führt den Namen „Treffpunkt Bahnhofsviertel e.V.“.
1.2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

 


§ 2 Eintragung in das Vereinsregister

2.1. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen: VR13762.

 


§ 3 Geschäftsjahr

3.1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 4 Vereinszweck

4.1. Zweck des Vereins ist es, in Zusammenarbeit aller am Wohle des Bahnhofsviertels interessierten Kräfte, die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu fördern, insbesondere die privaten Hausbesitzer, die Betreiber von Läden, den Handel, die Kulturschaffenden und sonstige in dem Stadtteil tätigen Gewerbetreibenden. Die Förderung erfolgt durch geeignete Maßnahmen und Aktionen, insbesondere Werbung und Durchführung von Veranstaltungen. Ziel ist auch, die Koordination von Werbeaktivitäten des Bahnhofsviertels und Gutleutviertels in Form einer einheitlichen Dachwerbestrategie. Der Verein verfolgt die Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken und durch Förderung entsprechender Maßnahmen.

4.2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

4.3. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 


§ 5 Mitglieder

5.1. Mitglieder des Vereins können werden

a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten Rechts
c) juristische Personen des öffentlichen Rechts
d) sonstige Vereinigungen

5.2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden.

5.3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

5.4. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag unter Anerkennung der Rechte und Pflichten der Satzung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Antrages ist dem Antragstellenden bekannt zu geben.

5.5. Neben den genannten ordentlichen Mitgliedern, hat der Verein auch fördernde Mitglieder. Dies können sowohl juristische als auch natürliche Personen oder Personenvereinigungen sein. Sie haben das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht.

 


§ 6 Ende der Mitgliedschaft

6.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma oder Auflösung der sonstigen Vereinigung.

6.2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

6.3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es gegen die Satzung, die daraus sich ergebenden Pflichten oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über einen Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ruht bis dahin.

6.4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 


§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1. Ordentliche Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand ist berechtigt, in begrenzten Einzelfällen, andere Jahresbeiträge festzusetzen.

7.2. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch freiwillige Beiträge, diese werden der Höhe nach vom Fördermitglied jährlich neu festgelegt.

 


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat

 


§ 9 Mitgliederversammlung

9.1. die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben

a) Wahl des Vortandes und des Beirates
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresbeitrages und des Rechnungsabschlusses
d) Entgegennahme des Haushaltsplanes
e) Wahl von 2 Rechnungsprüfern und 1 Stellvertreter
f) Festsetzung der Beitragsordnung
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
h) Sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder dem Gesetz der Mitgliederversammlung vorgelegt werden müssen oder die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

9.2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein bekannten Adresse.
Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Antrag in Textform (Brief, Fax oder E-Mail) von einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung ergeht in Textform unter Angaben der Tagesordnung.

9.3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einer Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

9.4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins, ist eine Stimmenmehrheit von 2/3  der anwesenden, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

9.5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Diese hat unter anderem zu enthalten:

a) Ort und Zeit der Versammlung,
b) die Person des Versammlungsleiters,  
c) Anzahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder,
d) die Tagesordnung
e) die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen,

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 


§ 10 Vorstand

10.1. der Vorstand hat bis zu 5 Mitglieder und besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
e) dem/Beisitzer/in

Der Verein wird durch 2 Vorstandsmitglieder, darunter der/dem Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in, gemeinsam nach außen vertreten. Der erste Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt, die weiteren Vorstände auf die Dauer von jeweils drei Jahren. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

10.2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung oder den jeweiligen Bereichen zugewiesen sind.
Der Vorstand hat vor allem die folgenden Aufgaben:

a) Aufstellung des Wirtschaftplanes,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
d) Erstellung des Jahresberichtes,
e) Festsetzung der einzelnen Mitgliedsbeiträge (in Anlehnung an die, von der Mitgliederversammlung beschlossenen, Beitragsordnung.

10.3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von 10 Tagen schriftlich oder mündlich einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes  müssen in Textform festgehalten werden.

10.4. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Der Vorstand kann weitere Mitarbeiter zur Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte auf Vorschlag des Geschäftsführers einstellen, soweit der Geschäftsführer nicht selbst zu solchen Einstellungen und Entlassungen berechtigt ist.

 


§ 11 Beirat

11.1. Der Bereit wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt.
11.2. Der Beirat unterstützt die Tätigkeit eines Vereins nach innen und außen. Seine Aufgaben nimmt er insbesondere wahr durch:

a) Beratung des vom Vorstand aufgestellten Jahresplans und Wirtschaftplanes,
b) Abgabe von Empfehlungen und Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

11.3. Der Beirat hat höchstens 9 Mitglieder, die alle nicht dem Vorstand angehören und sich nicht durch Dritte vertreten lassen können.

11.4. Zur Mitgliedschaft im Beirat schlägt der Vorstand Mitglieder des Vereins Treffpunkts Bahnhofsviertel e.V. und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen vor. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln

11.5. Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand turnusgemäß, mindestens zweimal jährlich, oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.

 


§ 12 Arbeitsgruppen

12.1. Der Vorstand kann zur Verfolgung der Vereinsziele oder zur Erfüllung besonderer Aufgaben projektbezogene Arbeitsgruppen einrichten, an denen auch Personen oder Institutionen mitwirken, die nicht Vereinsmitglied sind. Der Arbeitsgruppe soll ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates angehören.
Der Vorstand hat die Empfehlung der Arbeitsgruppe zu beraten und hierüber zu beschließen.

 


§ 13 Rechnungsprüfung

13.1. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Ein Rechnungsprüfer für 3 Jahre,
ein Rechnungsprüfer für 2 Jahre,
ein Rechnungsprüfer für 1 Jahr
dann immer für drei Jahre.
Sie haben nach freiem Ermessen, spätestens jedoch in der Zeit zwischen Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes beschließt, und dem Versammlungstermin, das Rechnungswesen zu prüfen und den Mitgliedern in der Versammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

13.2 Der Vorstand ist verpflichtet, auf Aufforderung aller zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen

 


§ 14 Auflösung des Vereins

14.1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der, in der Satzung festgelegten, Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Finanzverwalter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im Übrigen gelten die Bestimmungen den BGB.
 
14.2. Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dies der Stadt Frankfurt am Main mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich des Frankfurter Bahnhofsviertels oder Gutleutviertel verwendet werden muss. Eine Rückübertragung des Vereinsvermögens an die Mitglieder oder die Erstattung von Beiträgen an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Beschlossen in der Gründungsversammlung am 20. März 2007

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